Datum
14 Jan 2026
Kategorie
Ereignis

Alternative Anlagen als Megatrend wachsen stetig. Institutionelle Anleger schichten bewusst in Alternative Anlagen um:
Quelle: (Preqin’s Future of Alternatives 2028 uk.finance.yahoo.com) McKinsey’s Global Private Markets Report McKinsey & Company
Themenbereiche, die privates Kapital erfordern:
Infrastruktur, Energiewende, Technologie
Diskutieren Sie mit uns die großen Megatrends im Bereich Alternative Anlagen aus schweizerischer und internationaler Perspektive.
- Globale alternative Anlagen, die 2023 bei 16,3 Billionen US-Dollar liegen, werden voraussichtlich innerhalb von 3 Jahren auf 24,5 Billionen US-Dollar und bis 2030 auf 30 Billionen US-Dollar ansteigen.
- Institutionelle Anleger planen, in den nächsten 12 Monaten und langfristig mehr in alternative Anlagen zu investieren, insbesondere in Private Equity, Private Debt und Infrastruktur.
- Im Durchschnitt ist die Portfolioallokation in Private Equity bei Institutionen heute von etwa 4,3 % auf 6,9 % gestiegen
- Massiver Kapitalbedarf für Energiewende, digitale Infrastruktur (Rechenzentren, Glasfaser, Sendemasten), Transport und soziale Infrastruktur wird oft über Private Equity-, Infrastruktur- und Private-Credit-Fonds finanziert.
- Preqin, JP Morgan und andere heben alle Sachwerte und Infrastruktur als Bereiche hervor, in denen Anleger sowohl Inflationsschutz als auch stabile Cashflows suchen.
- Beendigung der EU-Abhängigkeit von russischer Energie: Chancen und Risiken für institutionelle & private Anleger
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On 1 April 2026, Switzerland's Acceleration Decree came largely into force, shortening permitting and appeal procedures for large solar, wind and hydropower installations of national interest. Eleven weeks later, on 19 June, Parliament lifted the fifteen-year ban on new nuclear plants, and left the licensing architecture for those plants exactly where it was, adding one new condition at the entrance. Demand is heading from roughly 60 terawatt-hours today toward 68 to 81 by 2050. The country now runs two permitting regimes for the same grid: a fast lane for renewables, and for nuclear the old road, with a new toll booth at the start of it.
We have made this argument in two parts already: in June, that the winter supply gap makes this a sovereignty question rather than an energy-policy preference; in July, that Parliament legalised the plant while refusing the financing that would make it bankable. This is the third part, and the one nobody is debating: the procedure.
1. What does the nuclear licensing procedure actually require today?
Three stages, in a fixed order. The first is the framework licence, the Rahmenbewilligung, granted by the Federal Council under Art. 12 para. 1 of the Nuclear Energy Act (KEG), submitted to the Federal Assembly for approval, and subject to the optional referendum (Art. 48 paras. 1, 2 and 4 KEG). The Assembly is not a rubber stamp in one direction only: if the Council refuses and the Assembly declines to endorse that refusal, it instructs the Council to grant the licence (Art. 48 para. 3).
Only then come the construction and operating licences, both granted by the federal department (Art. 15 and 19 KEG). The construction licence presupposes a legally final framework licence and a project that complies with it (Art. 16 para. 2). These stages run under the Administrative Procedure Act; no cantonal permits are required, and the host canton is heard and may appeal if the department licenses over its objection (Art. 49 paras. 1, 3 and 4).
What Parliament changed in June was the prohibition, not the architecture. The two ban provisions were deleted, together with the cross-reference to them in Art. 12 para. 1, and a condition was added that a framework licence may be granted only where construction and operation are financially secured. The legislator declined to write a ban on federal participation into the law, and has not designed one either. The sequence a sponsor must fund is unchanged, and it now carries an additional hurdle placed before the first stage rather than after it.
2. Why is the first stage the most expensive risk?
Because duration and risk are not the same cost. Duration is a financing problem: more interest capitalised before the first franc of revenue. Painful, but calculable. Risk is an equity problem: the possibility that money already spent produces nothing at all, priced not in basis points but in the return an investor demands before committing anything.
Swiss nuclear licensing concentrates that second cost at precisely the wrong place, and it does so in the statute rather than in practice. Art. 12 para. 2 KEG provides that there is no legal entitlement to a framework licence. The Federal Office of Energy spells out the consequence in its own materials: a refusal must be accepted by the applicant without compensation. Set that beside the condition Parliament has now added, and the sequence reads as follows.
Secure the financing first, for a licence the law says you have no right to, and whose refusal costs the state nothing.
That is not a drafting oversight; it is a genuine circularity, and the most expensive single feature of the Swiss framework. A financing structure must be demonstrated in advance of a decision that is political in character, that no applicant can compel, and whose failure the applicant bears alone. Andreas Pautz, professor of nuclear engineering at EPFL and head of nuclear energy and safety research at the Paul Scherrer Institute, made the same point in the NZZ on 10 August: the dominant risks are planning risks, meaning objections and adverse popular votes, and investors will demand a premium for them.
The asymmetry runs through the timing too. The framework licence sets a deadline for filing the construction application and lapses if it is missed (Art. 14 para. 3 and Art. 68 para. 2 KEG). The clock runs against the sponsor; no comparable clock runs against the authorities.
3. What would dropping the framework licence cost in law?
Pautz proposes waiving it at the existing sites of Gösgen and Leibstadt: Western reactor designs are licensable in Switzerland in principle, those sites have demonstrated their suitability, and a two-stage procedure would, he argues, not offend Swiss democratic principles since the construction and operating licences remain. On the substance that is defensible; the technical assessment sits in those later stages.
But the stage is not only a technical filter. It is where the optional referendum sits (Art. 48 para. 4) and where participation is concentrated: application, expert opinions and cantonal positions lie open for three months, anyone may file objections, and parties may lodge formal opposition (Art. 45 and 46 KEG). Delete the stage and you delete a federal referendum right and the principal participation window with it. That engages the guarantee of access to a court under Art. 29a of the Federal Constitution and pushes objections downstream rather than removing them.
For capital, the consequence is counter-intuitive and decisive. Political risk does not disappear when the vote is removed; it relocates: to the construction licence, where the host canton keeps its own appeal right, and to a fresh popular initiative aimed at the outcome. A procedure that removes the ballot without putting finality in its place buys a few years and sells the certainty that made those years worth buying. That is our one departure from an otherwise sound analysis: keep the stage, and make the framework around it bankable.
4. What is actually missing, then?
Less than the acceleration rhetoric suggests, and something more specific. Two of the elements usually demanded already exist: preclusion, since whoever does not file opposition within the inspection period in the construction-licence procedure is excluded from the remainder of the proceedings (Art. 55 para. 1 KEG), and binding effect downward, since the construction licence requires a legally final framework licence and compliance with it (Art. 16 para. 2).
What is missing is narrower and more expensive. First, deadlines that bind the authorities, of the kind the Acceleration Decree now applies to large renewables projects: technology neutrality is not only about what may be built, but about how long the state may take to answer. Second, a rule on frustrated expenditure, since Art. 12 para. 2 places the entire loss of a failed framework procedure on the applicant, a defensible allocation when nobody was expected to apply and an expensive one now that Parliament wants applications. Third, sequencing: requiring proof of secured financing before a political decision no one can compel inverts the order in which infrastructure is actually financed. Fourth, an instrument rather than an unused option: a contract for difference, squared against the Electricity Supply Act, the Energy Act and the 2024 electricity package, treated openly as state aid, and negotiated with the Swiss–EU electricity file in view rather than around it. Pautz points to the same instrument, and to the Swedish combination of low-interest state loans and state co-ownership. Build cost per kilowatt matters, but next to these it is second order.
5. What has to be on the table before the vote?
The calendar is tighter than it looks. The Federal Chancellery reserves 28 February 2027 as the first federal voting date of that year, and the Federal Council settles at least four months beforehand which items actually go to the ballot. The substantive decisions therefore have to be visible this autumn, not in the new year: which risk-transfer instrument the Confederation contemplates; who absorbs construction-cost overrun; what becomes of sunk pre-development cost when a stage fails; and how the long tail is funded, meaning nuclear liability and the decommissioning and waste-disposal funds under Art. 77 KEG, bearing in mind that waste from any new plant would need its own framework licensing procedure for a repository.
On that last point the law is more revealing than the political debate. Art. 80 para. 4 KEG provides that where covering a shortfall is not economically bearable for those subject to the top-up obligation, the Federal Assembly decides whether and to what extent the Confederation contributes to the uncovered costs. The state already stands behind the back end of the nuclear balance sheet.
The other side of the argument
The alliance that launched the referendum on 30 June argues that new plants would deepen Switzerland's dependence on uranium imports from Russia, slow the expansion of renewables, and cost billions. Those objections deserve answers rather than dismissal.
Two are answerable. Dependence is not avoided by choosing renewables but relocated, to Chinese solar manufacturing and to the rare earths wind turbines require, as Pautz notes. And uranium can be stockpiled in a way gas cannot, from a supplier base running from Australia and Canada to Namibia and Kazakhstan. Cost is a reason to structure financing intelligently, not to rule out a technology. The third objection is the strongest: neither the financing architecture nor the procedural reform is on the ballot. On that we agree, and draw the opposite conclusion. A vote on an incomplete framework is an argument for completing the framework before the vote, not for rejecting the option and discovering in the winters after 2035 that the alternative was permanent import dependence.
Our view
Our position has not moved: Switzerland needs new nuclear. A firm domestic baseload on the order of 25 to 30 terawatt-hours, roughly today's nuclear share carried into a larger system, is what energy sovereignty actually looks like, and the designs that would supply it, including the small modular units now approaching deployment, are markedly safer than the plants they would replace. Pautz puts that comparison more sharply than we would: «Zehn weitere Jahre Betrieb von Altanlagen sind riskanter als ein neues AKW.»
Switzerland has built a fast lane for one set of technologies and left another on a road it has not resurfaced since 2003. The asymmetry inside the nuclear regime is sharper still: the Confederation has left the risk at the front of a project uncarried, where it is cheap, calculable and would move the financing cost that decides everything else, while the law already has it carrying residual risk at the back, where it is open-ended.
In July we wrote that permission without financing is symbolism rather than location policy. The same is true of permission without procedure. The correction is not to demolish a licensing stage and call it acceleration. It is to bind the authorities to deadlines as the law now binds the applicant, to say what happens to frustrated expenditure when a stage fails, to sequence the financing condition so that it follows the political decision instead of preceding it, and to legislate an instrument an investor can underwrite. Permission that cannot be relied upon is not an investment framework. Switzerland has one autumn to turn one into the other.
Dr. iur. Alexander Schiemenz is a co-founder of TND Universe, which creates, invests in and delivers real estate, mobility and energy solutions across their full lifecycle. If you are assessing an energy infrastructure position ahead of the vote, we advise on permitting risk, financing structure and the legal architecture that decides whether a permitted project is a bankable one.
Sources
1. Nuclear Energy Act (KEG), SR 732.1, consolidated text. Fedlex: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2004/723/de
2. Acceleration Decree for renewable energies, in force 1 April 2026. Federal Office for Spatial Development (ARE): https://www.are.admin.ch/de/beschleunigungserlass-erneuerbare-energien
3. Indirect counter-proposal to the "Blackout stoppen" initiative, explanatory report (provisions deleted; no compensation on refusal; separate licensing procedure for a repository). SFOE/DETEC: https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/91232.pdf
4. Federal Council message of 13 August 2025 on the indirect counter-proposal. admin.ch: https://www.admin.ch/de/newnsb/GIECKzWVs6ZX6W1ba4i6X
5. UREK-S of 20 January 2026, recommendation to lift the framework-licence ban. Parliamentary Services: https://www.parlament.ch/press-releases/Pages/mm-urek-s-2026-01-20.aspx?lang=1031
6. Council of States decision of 11 March 2026, financing condition. Parliamentary Services: https://www.parlament.ch/de/services/news/Seiten/2026/20260311124425486194158159026_bsd112.aspx
7. Launch of the referendum on 30 June 2026 and the alliance's arguments. Federal Chancellery media announcement: https://www.admin.ch/de/medienkonferenz-nein-zu-neuen-akw-lancierung-des-referendums-gegen-das-atom-gesetz
8. Reserved federal voting dates; Federal Council fixes the agenda at least four months in advance. Federal Chancellery: https://www.bk.admin.ch/ch/d/pore/va/vab_1_3_3_1.html
9. Interview with Andreas Pautz (EPFL / Paul Scherrer Institute), Neue Zürcher Zeitung, 10 August 2026
10. TND Universe, "A Permit Is Not a Power Plant" (13 July 2026): /news/a-permit-is-not-a-power-plant-switzerlands-half-decision-on-new-nuclear
11. TND Universe, "Sovereignty, supply gaps, SMRs" (11 June 2026): /news/five-five-sovereignty-supply-gaps-smrs-what-needs-to-be-understood-before-switzerland-decides-on-nuclear
Wer haftet, wenn das Auto von selbst lenkt?
Das selbstfahrende Auto ist keine Science-Fiction mehr, es rollt bereits auf Schweizer Strassen. Seit dem 1. März 2025 verfügt die Schweiz mit der Verordnung über automatisiertes Fahren (VAF)[1] über einen klaren Rechtsrahmen, der erstmals ausdrücklich Autobahnpiloten, fahrerlose Fahrzeuge und automatisiertes Parken zulässt. Ausnahmsweise war der Gesetzgeber sogar schneller als die Industrie; zwar sind die rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen, doch gibt es derzeit noch keine Serienfahrzeuge mit einem zugelassenen Automatisierungssystem auf dem Markt.
Die Rechtsvorschriften entwickeln sich nicht nur in der Schweiz, sondern weltweit rasant weiter. Auch EU-Richtlinien, EU-Verordnungen und UNECE-Regelungen sind für die Schweiz verbindlich. Diese internationalen Anforderungen gewährleisten die technische Harmonisierung von Strassenfahrzeugen und fördern die Verkehrssicherheit, den Umweltschutz und den freien Warenverkehr.

Die folgenden Regelwerke sind für das automatisierte Fahren von besonderer Bedeutung:
- Regulation (EU) 2022/1426[1] (in conjunction with Regulation (EU) 2019/2144[2] and Delegated Regulation (EU) 2022/2236[3]) on the type-approval of the automated driving system (ADS) of fully automated vehicles;
- the UNECE Regulations on cybersecurity (No. 155)[4], software updates (No. 156)[5], automated lane-keeping systems (No. 157)[6] and driver assistance systems (No. 171)[7]; and
- the Vienna Convention of 8 November 1968 on Road Traffic (SR 0.741.10)[8], in particular on the question of whether a driver must be present.
Für Unternehmen, Investoren, Flottenbetreiber und Mobilitätsdienstleister eröffnet dieser neue Rechtsrahmen erhebliche Chancen, wirft aber auch anspruchsvolle rechtliche Fragen auf. Im Folgenden beantworten wir fünf davon.
Wann fährt ein Auto eigentlich „von selbst“?
Nicht jedes Fahrzeug mit einem Assistenzsystem ist ein autonomes Fahrzeug. Die international anerkannte Norm SAE J3016 unterscheidet sechs Automatisierungsstufen, von Stufe 0 bis Stufe 5:

Autonomes Fahren beginnt erst ab Stufe 3: Fahrzeuge, die die Fahraufgaben dauerhaft und umfassend übernehmen können, zumindest unter bestimmten Bedingungen. Nur die höchste Stufe, Stufe 5, ist im wahrsten Sinne des Wortes „autonom“; die heutigen Systeme erreichen technisch gesehen maximal Stufe 3.
In der Schweiz sind seit März 2025 drei konkrete Anwendungsfälle zugelassen:
1. Der Autobahn-Pilot: Fahrer dürfen auf Autobahnen die Hände vom Lenkrad nehmen, müssen jedoch jederzeit in der Lage sein, wieder einzugreifen, wenn sie vom System dazu aufgefordert werden;
2. automatisiertes Parken ohne Anwesenheit eines Fahrers in dafür ausgewiesenen Parkhäusern; und
3. der Betrieb von fahrerlosen Fahrzeugen auf von den Behörden genehmigten Strecken.
Welche Genehmigungen und technischen Anforderungen sind erforderlich?
Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem müssen besondere Anforderungen erfüllen, die über die allgemeinen Anforderungen hinausgehen, um zugelassen zu werden. Gemäss den in Art. 3 VAF festgelegten allgemeinen Anforderungen muss das System das Fahrzeug in Längs- und Querrichtung steuern, jederzeit intuitiv deaktivierbar sein, über Funktionen zur Unfallvermeidung sowie Schutzmassnahmen gegen unrechtmässige Eingriffe Dritter verfügen und alle Verkehrssituationen gemäss anerkannten internationalen Regeln bewältigen können. Während des Betriebs muss das System die Steuerung des Fahrzeugs kontinuierlich, umfassend und zuverlässig übernehmen, alle einschlägigen Verkehrsregeln einhalten, technische Störungen erkennen und den Bedarf an menschlichem Eingreifen mit ausreichender Zeitreserve anzeigen (Art. 3 Abs. 2 und 3 VAF).
Die Speicherung der Fahrmodi ist von zentraler Bedeutung (Art. 7 VAF): Automatisierte Fahrzeuge müssen bestimmte Ereignisse (wie Notmanöver, Kollisionen oder technische Störungen) zusammen mit Datenelementen wie der Art des Ereignisses, dem Zeitstempel und der Position aufzeichnen. Darüber hinaus müssen die Hersteller während des gesamten unterstützten Betriebszeitraums über gültige Zertifikate einer nationalen Typgenehmigungsbehörde für die Managementsysteme zur Cybersicherheit (UN-Regelung Nr. 155), Software-Updates (UN-Regelung Nr. 156) sowie die Sicherheit für fahrerlose Fahrzeuge gemäss der Verordnung (EU) 2022/1426 (Art. 8 VAF) vorhalten.
Bemerkenswert ist der Ansatz der Schweiz bei der Typengenehmigung (Art. 11 ff. VAF): Die Schweiz verzichtet derzeit auf eigene Typengenehmigungsvorschriften und erkennt stattdessen die Anforderungen der EU und der UNECE an. Automatisierte Fahrzeuge, die hier zugelassen werden sollen, benötigen daher eine ausländische Typengenehmigung; Das ASTRA (Bundesamt für Strassen) führt lediglich stichprobenartige Konformitätsprüfungen durch. Hersteller und Importeure von fahrerlosen Fahrzeugen müssen sicherheitsrelevante Vorfälle dem ASTRA melden, und das ASTRA kann neue Vorschriften für bereits zugelassene Fahrzeuge erlassen, beispielsweise im Falle eines Hackerangriffs (Art. 6 VAF). Der Betrieb ist somit stark an Zulassungs- und Betriebsbedingungen gebunden: Selbstfahrende Fahrzeuge benötigen kantonal genehmigte Strecken und müssen von Betreibern aus einer Leitstelle überwacht werden.
Was geschieht mit den aufgezeichneten Daten?
Automatisierte Fahrzeuge müssen mit einem Fahrmodus-Speicher (umgangssprachlich „Blackbox“) ausgestattet sein, der Ereignisse wie den Beginn und das Ende von Notmanövern, Systemausfälle, Kollisionen sowie die Aktivierung und Deaktivierung des Automatisierungssystems aufzeichnet. Die Verarbeitung dieser Daten unterliegt strengen Auflagen: Gemäss § 25g Abs. 3 SVG dürfen die Daten von den zuständigen Polizei-, Justiz- und Verwaltungsbehörden ausschliesslich zum Zweck der Unfallermittlung oder der Beurteilung von Verstössen gegen die Strassenverkehrsordnung ausgelesen und verarbeitet werden.
Hersteller und Importeure von fahrerlosen Fahrzeugen sowie von Fahrzeugen mit automatisiertem Parksystem müssen sicherheitsrelevante Vorfälle an das ASTRA melden und mit den Fahrzeughaltern oder den Betreibern zugelassener Parkplätze vereinbaren, wie die erforderlichen Informationen eingeholt werden sollen. Betreiber von Parkhäusern, die automatisiertes Parken anbieten, müssen zudem im Falle eines Unfalls die Polizei benachrichtigen. Der Datenschutz und der kontrollierte Zugriff auf diese Fahrdaten sind daher ein zentraler und rechtlich sensibler Baustein der neuen Regelung, insbesondere für Flottenbetreiber und Mobilitätsanbieter, die grosse Datenmengen verarbeiten.
Wer haftet, wenn die Software das Steuer übernimmt?
Wird eine Person bei einem Unfall verletzt, leistet der Versicherer grundsätzlich zunächst Schadenersatz; erst danach wird geklärt, wer tatsächlich verantwortlich war. Der entscheidende Punkt: Trotz technischer Autonomie haftet der Fahrzeughalter weiterhin nach der Kausalhaftung gemäss § 58 SVG, einer verschuldensunabhängigen, risikobasierten Haftung. Bei einem Unfall mit einem automatisierten Fahrzeug kommen letztlich drei Ebenen der Kausalität in Betracht:
- the manufacturer (for instance in the case of software or sensor faults under the Product Liability Act);
- the driver (if they were steering themselves at the time of the accident); or
- the keeper (for example in the case of inadequate maintenance).
Rechtlich gesehen ist dies deshalb so interessant, weil sich die Risikoverteilung spürbar verschiebt: vom Fahrer zur Systemfunktion, vom klassischen Fahrfehler zu einem Produkt-, Software- oder Wartungsfehler, von der reinen SVG-Haftung hin zu Fragen des Regresses, der Produkthaftung und der Beweislage sowie vom sichtbaren Unfallhergang hin zur Auswertung technischer Daten. Ob zum Zeitpunkt des Unfalls der Mensch oder das System die Kontrolle hatte, lässt sich anhand des Fahrmodus-Speichers nachvollziehen. Die Auswertung dieser Daten wird somit entscheidend für die Geltendmachung von Regressansprüchen. Für Hersteller, Importeure und Betreiber bedeutet dies ein potenziell höheres Haftungsrisiko; für alle Beteiligten besteht die dringende Notwendigkeit, die vertragliche Risikoverteilung frühzeitig und eindeutig zu regeln.
Welche Rolle spielt die Cybersicherheit?
Ein autonomes Fahrzeug ist im Wesentlichen ein rollender Computer und somit ein potenzielles Ziel für Cyberangriffe. Cybersicherheit ist daher nicht nur ein nebensächliches technisches Thema, sondern ein tragendes Element des Typgenehmigungsverfahrens. Die Hersteller müssen über gültige Zertifikate für ihr Cybersicherheits-Managementsystem gemäss der UN-Regelung Nr. 155 und für ihr Software-Update-Managementsystem gemäss der UN-Regelung Nr. 156 verfügen, und zwar für die gesamte unterstützte Betriebsdauer des Fahrzeugs. Ziel ist es, Angriffe von aussen zu verhindern und Ausfälle sowie Fehlfunktionen zu vermeiden.
Die Verordnung trägt diesem Risiko zudem dynamisch Rechnung: Das ASTRA kann neue Bestimmungen sogar rückwirkend auf Fahrzeuge anwenden, die bereits zugelassen und in Verkehr gebracht wurden, beispielsweise wenn bestimmte Fahrzeugtypen von einem Hackerangriff betroffen sind (Art. 6 VAF). Für Unternehmen bedeutet dies: Cybersicherheit ist keine einmalige Zulassungshürde, sondern eine fortlaufende rechtliche und organisatorische Verpflichtung über den gesamten Lebenszyklus des Fahrzeugs hinweg.
Fazit
Autonome Fahrzeuge werden die Mobilität grundlegend verändern, und in der Schweiz sind sie bereits Realität. Im Zürcher Furttal setzen das Swiss Transit Lab, die Kantone Zürich und Aargau sowie die SBB (Schweizerische Bundesbahnen) im Rahmen des Pilotprojekts „iamo“ (intelligente automatisierte Mobilität) autonome Fahrzeuge ein; Nach der Genehmigung durch das ASTRA verkehren sie erstmals im automatisierten Modus auf öffentlichen Strassen, und die Öffentlichkeit soll den Dienst voraussichtlich in der ersten Hälfte des Jahres 2026 nutzen können[10]. Fahrzeuge der Stufe 5 gibt es zwar noch nicht, doch die Entwicklung schreitet rasch voran, und es ist absehbar, dass die vollständige Automatisierung in nicht allzu ferner Zukunft folgen wird.
Die automatisierte Mobilität eröffnet Investoren, Entwicklern und Betreibern neue Chancen und wirft dabei eine Reihe von Fragen auf, die frühzeitig geklärt werden müssen: Genehmigungen und Zulassungen, Haftungs- und Regressrisiken, Datenzugriff und Datenschutz sowie die Risikoverteilung zwischen Herstellern, Importeuren, Betreibern und Nutzern. Erst die frühzeitige Klärung dieser Fragen macht aus einer vielversprechenden Technologie eine solide, langfristige Investition.
Genau hier liegt der Mehrwert von TND Universe. Mit unserer Expertise in den Bereichen Immobilien, Mobilität und Energie sowie unserem Engagement für nachhaltige Entwicklung, Transparenz und langfristige Investitionsintegrität unterstützen wir unsere Kunden dabei, Chancen im Bereich der automatisierten Mobilität über deren gesamten Lebenszyklus hinweg zu bewerten, zu strukturieren und zu realisieren – von der anfänglichen Due-Diligence-Prüfung bis hin zum Betrieb und zur Wertschöpfung.
Sprechen Sie mit uns. Ganz gleich, ob Sie in Lösungen für die automatisierte Mobilität investieren, diese entwickeln oder betreiben möchten – unser Team unterstützt Sie dabei, die Risiken zu meistern und die Chancen dieses sich rasant entwickelnden Bereichs zu nutzen. Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Erstgespräch.
Quellen
[1] AS 2025 50 – Verordnung vom 13. Dezember 2024 über automatisiertes Fahren (VAF) | Fedlex
[2] Durchführungsverordnung – 2022/1426 – EN – EUR-Lex
[3] Verordnung – 2019/2144 – EN – EUR-Lex
[4] Delegierte Verordnung – 2022/2236 – EN – EUR-Lex
[5] UN-Regelung Nr. 155 – Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Cybersicherheit und des Cybersicherheits-Managementsystems [2025/5]
[6] UN-Regelung Nr. 156 – Software-Updates und System zur Verwaltung von Software-Updates | UNECE
[7] UN-Regelung Nr. 157 – Automatische Spurhalteassistenzsysteme (ALKS) | UNECE
[8] UN-Regelung Nr. 171 – Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich Fahrerassistenzsystemen (DCAS) [2024/2689]
[9] SR 0.741.10 – Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Strassenverkehr (mit Anhängen) | Fedlex
[10] iamo – intelligente automatisierte Mobilität; Pilotprojekt „iamo“ zum automatisierten Fahren im Furttal | Kanton Zürich
Eine Genehmigung ist kein Kraftwerk: Die halbherzige Entscheidung der Schweiz zum Atomausbau
Am 29. Juni 2026 veröffentlichten die ETH Zürich und das Paul-Scherrer-Institut ein gemeinsames Whitepaper, an dem neunzehn Forscher aus vier unabhängigen Energiesystemmodellen mitgewirkt hatten. Die Botschaft ist klar: Neue Kernkraftwerke werden in der Schweiz wettbewerbsfähig, sobald drei Bedingungen erfüllt sind: Der Staat fördert die Kernenergie neben den erneuerbaren Energien, die Finanzierungskosten sinken durch Garantien oder Differenzkontrakte von rund 8 Prozent auf 5 Prozent, und die Baukosten bewegen sich in Richtung 8'000 CHF pro Kilowatt oder darunter. Je niedriger die Baukosten, desto überzeugender die Argumente: In einem der vier Modelle rechnet sich der Neubau von Kernkraftwerken bereits bei 12'000 CHF pro Kilowatt, und in weiteren Modellen kommt dies mit sinkenden Kosten in Richtung 5'000 CHF zum Tragen.
Genau darin liegt der Widerspruch: Das Parlament hat neue Anlagen ermöglicht, gleichzeitig aber genau jene Unterstützung verweigert, die laut der Studie deren Voraussetzung ist. Die Aufhebung des Verbots ist richtig, stellt jedoch nur die Hälfte einer Entscheidung dar. Die folgenden fünf Fragen verdeutlichen, was beschlossen wurde, was ausgelassen wurde und was vor der Abstimmung noch geklärt werden muss.
Eine Genehmigung ist kein Kraftwerk. Das Parlament hat den Bau genehmigt und im selben Atemzug genau das verboten, was das Projekt finanzierbar machen würde.
1. Was hat das Parlament eigentlich beschlossen, und was hat es ausgelassen?
Am 18. Juni 2026 nahm der Nationalrat, nach dem Ständerat, den indirekten Gegenvorschlag des Bundesrats zur Initiative «Blackout stoppen» mit 108 zu 87 Stimmen an und machte damit den Bau neuer Kernkraftwerke zum ersten Mal seit fünfzehn Jahren wieder rechtlich möglich. Konkret streicht der Gegenvorschlag Artikel 12a und Artikel 106 Absatz 1bis des Kernenergiegesetzes (KEG) – jene Bestimmungen, die seit 2018 jede Rahmenbewilligung für ein neues Kraftwerk untersagten – und fügt die Auflage ein, dass die Finanzierung im Voraus gesichert sein muss. Auf den ersten Blick stellt dies die Technologieneutralität wieder her. Doch die parlamentarische Mehrheit ging über eine blosse Erlaubnis hinaus: Der Nationalrat lehnt staatliche Unterstützung für neue Reaktoren ab und würde eine Rahmenbewilligung nur dann erteilen, wenn Bau und Betrieb eines Kraftwerks auf privater Basis finanziell gesichert sind. Mit anderen Worten: Der Gesetzgeber hat die Tür wieder geöffnet und gleichzeitig die Rampe entfernt, die dorthin führt. Der Beschluss beantwortet die Frage der Rechtmässigkeit. Er lässt jedoch die Frage völlig offen, die tatsächlich darüber entscheidet, ob eine Anlage jemals gebaut wird: Wer trägt das jahrzehntelange finanzielle Risiko – genau der Punkt, den die ETH-Studie in den Mittelpunkt stellt.
2. Was zeigt die ETH-Studie, und in welchen Punkten gehen unsere Ansichten auseinander?
Die Berechnung ist sorgfältig durchgeführt und stimmt für sich genommen: Neue Kraftwerke werden wettbewerbsfähig, sobald der Staat sie fördert, die Finanzierungskosten sinken von rund 8 Prozent auf 5 Prozent, und die Baukosten bewegen sich in Richtung 8'000 CHF pro Kilowatt. Das akzeptieren wir. Zwei Aspekte verdienen jedoch besondere Beachtung. Die Analyse modelliert kleine modulare Reaktoren nicht als eigenständige Technologie. Sie stellt die Kernenergie anhand eines einzigen Kapitalkostensatzes pro Kilowatt installierter Leistung dar, und ihr teuerster Fall – 12.000 CHF pro Kilowatt – stammt aus jüngsten, in ihrer Art einzigartigen Gigawatt-Projekten in Europa und den Vereinigten Staaten. Die Autoren selbst führen diese Preise darauf zurück, dass es sich um die ersten Projekte dieser Art handelt, und gehen davon aus, dass die Kosten durch Lerneffekte auf 8’000 CHF sinken werden. Die serielle, werkseitige Fertigung modularer Reaktoren ist genau der Weg zu den niedrigeren Kosten, bei denen die Modelle positiv ausfallen, doch sie wird in den Modellen nicht berücksichtigt. Und obwohl es stimmt, dass die Schweiz ohne neue Kernkraftwerke Netto-Null erreichen könnte, indem sie etwa drei Viertel der Versorgung aus Wasserkraft und Photovoltaik deckt, akzeptiert dieser Weg stillschweigend eine strukturelle Abhängigkeit von Winterimporten als Preis dafür. Das sind wir nicht bereit zu akzeptieren. Hohe Kosten für den ersten Reaktor seiner Art sind ein Argument für ein ernsthaftes Bauprogramm und solide Finanzierungsrahmen – nicht dafür, die Kernenergie als optional zu betrachten.

3. Wie viel Kernenergie braucht die Schweiz, um ihre Souveränität zu wahren?
Genug, um die Kontrolle über die eigene Winterversorgung zu behalten. Der Bedarf wird voraussichtlich von derzeit etwa 57 Terawattstunden auf 75 bis 90 Terawattstunden im Jahr 2050 steigen, da Verkehr, Heizung und Industrie zunehmend elektrifiziert werden, während gleichzeitig die bestehenden Reaktoren, die etwa 23 Terawattstunden erzeugen, das Ende ihrer Lebensdauer erreichen. In einer kalten, windstillen Winternacht können Solarenergie und Laufwasserkraftwerke diese Last nicht decken, und die Lücke wird durch Importe aus Nachbarländern geschlossen, deren eigene Reserven schwinden. Eine stabile inländische Grundlast von 25 bis 30 Terawattstunden – in etwa der heutige Anteil der Kernenergie, übertragen auf ein grösseres System – würde diese Kapazität in Schweizer Händen halten, anstatt sie einem Markt zu überlassen, den das Land nicht steuert. Die Reaktorflotte unersetzt auslaufen zu lassen, bewirkt das Gegenteil. Dass der Bau von Reaktoren langsam oder kostspielig ist, ist ein Argument, das die Umsetzung, nicht aber die Ausrichtung betrifft, und die Technologie liefert einen Teil der Antwort darauf: Die neuesten Konzepte, darunter die kleinen modularen Einheiten, die nun kurz vor dem Einsatz stehen, sind deutlich sicherer als die Anlagen, die sie ersetzen würden – sie basieren auf passiver Sicherheit und benötigen weitaus weniger Platz. Der klügere Weg besteht darin, diese feste Kapazität als das strategische Gut zu behandeln, das sie ist: eine verlässliche Grundlage für die zukünftige Versorgung des Landes.
4. Gibt es einen rechtmässigen Finanzierungsweg, und sollte der Staat diesen einschlagen?
Es gibt sie, und die Schweiz verfügt über die rechtlichen Instrumente, um sie zu schaffen. Ein Differenzvertrag, bei dem der Staat einen festen Ausübungspreis garantiert und die Differenz in beide Richtungen ausgleicht, ist das Instrument, auf das die Autoren der ETH hinweisen – und genau das lehnt der Nationalrat ab. Seine Einführung würde bedeuten, es mit dem Stromversorgungsgesetz (StromVG), dem Energiegesetz (EnG) und dem „Mantelerlass“ von 2024 zur sicheren Stromversorgung aus erneuerbaren Energien in Einklang zu bringen und es ehrlich als staatliche Beihilfe zu behandeln. Nichts davon ist so sehr ein Hindernis wie vielmehr eine gestalterische Aufgabe: Die Europäische Union nutzt bereits einen Differenzvertrag für neue Kernkraftwerke, nämlich bei Hinkley Point C, was zeigt, dass das Instrument praktikabel und nicht verboten ist, und der Schweiz eine Vorlage für Verhandlungen in ihren eigenen Stromgesprächen mit Brüssel liefert. Hinter den Baukosten verbergen sich langfristige Kosten, die Haftung nach dem Kernenergiehaftungsgesetz sowie der Stilllegungs- und Entsorgungsfonds – und ein solides Rahmenwerk, das dies von Anfang an einkalkuliert. Dies sind Gründe, die Finanzierung sorgfältig zu gestalten. Sie sind keine Gründe, die Genehmigung ungenutzt zu lassen.
5. Was sollte jetzt, in der Zeit bis Februar 2027, beschlossen werden?
Die Versorgungslücke ist real und vergrössert sich mit der Elektrifizierung der Wirtschaft: Benzinfahrzeuge weichen Elektroautos, Öl- und Gaskessel werden durch Wärmepumpen ersetzt, mit fossilen Brennstoffen betriebene Industrieprozesse durch elektrische, und digitale Infrastruktur sowie Rechenzentren verursachen zusätzliche Lasten. Ohne eine solide inländische Grundlast wird die Schweiz diesen steigenden Winterbedarf Jahr für Jahr durch Importe decken müssen. Das ist ein Argument dafür, eine ernsthafte Entscheidung zu treffen – und nicht nur eine halbherzige. Wenn das Land die Kernenergieoption ernsthaft verfolgen will, muss es die Finanzierungsarchitektur gesetzlich verankern, die die ETH-Studie selbst als Voraussetzung identifiziert: einen definierten Risikotransfermechanismus, einen bankfähigen Genehmigungsrahmen und eine klare Antwort in Bezug auf staatliche Beihilfen und das EU-Stromdossier. Was sie nicht tun sollte, ist das, was sie bisher getan hat: den Bau des Kraftwerks genehmigen, die Finanzierung verbieten und es den Investoren überlassen, diesen Widerspruch in Einklang zu bringen. Die Schweiz hat den einfachen Teil der Entscheidung getroffen. Der schwierige Teil liegt noch auf dem Tisch, und die Monate vor der Abstimmung sind die Zeit, ihn dort anzugehen.
Gegner, darunter die Schweizerische Energiestiftung, die Sozialdemokraten und die Grünen, werten dieselbe Studie als Beweis dafür, dass neue Kernkraftwerke weder wirtschaftlich noch notwendig sind, und wollen, dass die Aufhebung an der Urne abgelehnt wird. Wir interpretieren sie anders. Ein System, in dem die Netto-Null technisch ohne Kernkraft erreichbar ist, ist nicht gleichbedeutend mit einer Versorgung, die auch im tiefsten Winter sicher, souverän und bezahlbar bleibt. Die Kosten sind ein Grund, die Finanzierung intelligent zu gestalten, nicht aber ein Grund, eine Technologie auszuschliessen, die das Land brauchen wird.
Unsere Sichtweise
Aus rechtlicher und wirtschaftlicher Sicht ist die Aufhebung des Neubauverbots nur ein erster Schritt, noch kein bankfähiger Investitionsrahmen. Solange der Gesetzgeber keine Finanzierungsarchitektur schafft, auf die sich Investoren verlassen können, fehlt die für Infrastrukturinvestitionen erforderliche Planungssicherheit. Unsere Position ist klar, und sie entspricht nicht der der Studie: Die Schweiz braucht neue Kernkraftwerke. Eine solide inländische Grundlast in der Grössenordnung von 25 bis 30 Terawattstunden – ausreichend, um den heutigen Kernkraftanteil in etwa aufrechtzuerhalten, während der Bedarf bis 2050 auf 75 bis 90 Terawattstunden steigt – ist das, was echte Energiesouveränität ausmacht: der Unterschied zwischen der Erzeugung unseres eigenen Stroms und der Abhängigkeit von Importen, über die wir keine Kontrolle haben. Die neueste Reaktortechnologie ist deutlich sicherer als die Anlagen, die sie ersetzen würde, und sie gehört in den Mittelpunkt der Energieinfrastruktur des Landes, nicht an deren Rand. Eine Genehmigung ohne Finanzierung ist Symbolpolitik, keine Standortpolitik. Die Schweiz sollte den begonnenen Entscheid zu Ende führen: die Finanzierung zusagen, die Kapazitäten aufbauen und ihre eigene Versorgung sichern.
Dr. iur. Alexander Schiemenz ist Mitbegründer von TND Universe, einem Unternehmen, das herausragende Lösungen in den Bereichen Immobilien, Mobilität und Energie entwickelt, in diese investiert und umsetzt, um so bessere Gemeinschaften und eine bessere Zukunft zu gestalten. Wenn Sie planen, in Energieinfrastruktur zu investieren, wenden Sie sich an uns, um rechtliche Einblicke und Energiekonzepte zu erhalten, die ein genehmigtes Projekt in ein bankfähiges Projekt verwandeln.
Die Lex-Koller-Reform: Eine Gesetzesänderung, die das falsche Problem angeht
FuW-Kommentar von Dr. iur. Alexander Schiemenz, LINDEMANNLAW, Juli 2026
In der Schweiz wird über die Wohnungsknappheit diskutiert, und der Bundesrat liefert eine Antwort: eine strengere „Lex Koller“. Die Vernehmlassung läuft seit dem 15. April 2026 und endet am 15. Juli 2026. Erstmals sollen börsenkotierte Immobilienfonds, SICAVs und Immobiliengesellschaften unter das Bewilligungsregime fallen. Das klingt nach entschlossenem Handeln. Vor allem aber ist es Symbolpolitik. Denn der Gesetzesentwurf geht nicht auf die Ursache der Knappheit ein, sondern auf den Kapitalmarkt, der den Wohnungsbau mitfinanziert – und zwar mit einem Instrument, das im Börsenhandel kaum durchsetzbar ist. Der politische Auslöser ist bekannt: Nach der Debatte um die „10-Millionen-Schweiz“ versprach der Bundesrat Begleitmassnahmen. Diese Reform ist eine davon. Treibende Kraft ist die Optik der Einwanderungsdebatte, nicht der Nachweis, dass ausländische Investoren die Mieten in die Höhe treiben.
« Ein Fondsanteil verschafft niemandem die Kontrolle über Schweizer Grundstücke. Er sorgt für Rendite – und liefert dem Gesetzgeber ein fadenscheiniges Argument. »
1. Was ändert sich durch den Gesetzentwurf in rechtlicher Hinsicht, und warum ist es problematisch, einen Fondsanteil wie ein Grundstück zu behandeln?
Die Lex Koller verfolgt ein einziges erklärtes Ziel (Art. 1 BewG): die „ausländische Beherrschung von inländischem Grundbesitz“ zu verhindern. Dabei geht es um die Kontrolle über Grund und Boden. Genau hier verschiebt der Vorentwurf die Grenze. Künftig soll unter «Erwerb» auch jeder fallen, der Anteile an Immobilienfonds, Aktien an Immobilien-SICAVs oder Beteiligungen an Immobiliengesellschaften mit einer beherrschenden Stellung übernimmt (Art. 4 Abs. 1 Bst. c, cbis, d und e VE-BewG). Dies kehrt einen bewährten Status quo um: Seit dem 1. März 2013 können Personen im Ausland regulär gehandelte Fondsanteile frei erwerben. Der Grund dafür lag auf der Hand. Ein Fondsanteil ist kein Stück Immobilien. Er bietet eine anteilige Rendite, aber keine Verfügungsgewalt über ein bestimmtes Grundstück, kein Stimmrecht bei Vermietung, Umnutzung oder Verkauf. Wer einen börsengehandelten Immobilienfonds hält, „kontrolliert“ ebenso wenig Grund und Boden wie der Inhaber einer Anleihe das Unternehmen kontrolliert, dem er Geld leiht. Die Reform behandelt eine Kapitalanlage wie einen Immobilienkauf. Das ist kein Schliessen einer Lücke, sondern eine Verwechslung von Kategorien.
2. Warum lässt sich die neue Regelung im Börsenhandel in der Praxis kaum durchsetzen?
Noch gravierender ist die Frage, wie die neue Regelung überwacht werden soll. Die Durchsetzung greift direkt in den Kapitalmarkt ein. Börsenteilnehmer und Unternehmen, die börsennotierte Wertpapiere ausserbörslich handeln, müssten jeden relevanten Auftrag prüfen, klären, ob es sich bei dem Käufer um eine Person im Ausland handelt, und die Ausführung ohne Genehmigung verweigern (Art. 19b VE-BewG). Fondsprospekte müssten nicht autorisierte Personen im Ausland von vornherein ausschliessen (Art. 67a, 71a und 118j KAG). Verstösse werden mit Geldstrafen von bis zu 250'000 Franken geahndet (Art. 28a VE-BewG). Das Problem ist nicht der gute Wille, sondern die praktische Umsetzung. Börsenkotierte Fonds und SICAVs führen kein laufendes Register ihrer wirtschaftlichen Eigentümer. Beim blitzschnellen Handel an der Börse ist der wirtschaftliche Eigentümer oft erst mit Verzögerung identifizierbar, doch der Gesetzesentwurf verlangt eine lückenlose Kontrolle. Was operativ nicht umsetzbar ist, führt zur einzigen verbleibenden Lösung: dem Rückzug von der Börse. Der Bund selbst schreibt, dass eine Dekotierung die wahrscheinliche Folge sei. Betroffen wären rund 44 Schweizer Immobilienfonds mit einem Volumen von fast 80 Milliarden Franken. Eine Massnahme, die Transparenz und Liquidität zerstört, um Kontrolle vorzutäuschen, ist keine Aufsicht. Es ist ein Eigentor.
3. Wie bewertet der Bund selbst die Wirksamkeit der Massnahme, und was sagen die Zahlen dazu aus?
Das stärkste Argument gegen die Reform kommt von der Eidgenossenschaft. Die in Auftrag gegebene Regulierungsfolgenabschätzung kommt zu dem Schluss, dass die Massnahme „nicht geeignet“ sei, den Wohnungsmarkt zu entlasten, und nur „minimale“ Auswirkungen auf den ausländischen Grundbesitz habe. Die Zahlen sprechen eine klare Sprache. Ausländische Investoren halten rund 5,32 Milliarden Franken in börsenkotierten Schweizer Immobilienfonds und SICAVs, davon entfallen 2,42 Milliarden auf das Wohnsegment. Dem stehen 26,65 Milliarden gegenüber, die allein die Schweizer Pensionskassen in Immobilien im Ausland investieren. Wer hier von «ausländischer Dominanz» spricht, verwechselt eine marginale Grösse mit einem strukturellen Problem.
4. Welche weiteren Risiken sieht der Bund, und wie verhält es sich mit der verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeit?
Der Bericht warnt zudem davor, dass sektorale Kapitalkontrollen in der Regel nicht funktionieren, dass umgeleitetes Kapital inländische Investoren stärker in den Markt drängen könnte und dass ein Signal der Isolation dem Standort schaden und Gegenmassnahmen gegen Schweizer Eigentümer im Ausland auslösen könnte. Bereits 2017 wurde eine ähnliche Verschärfung nach der Vernehmlassung fallen gelassen. Verfassungsrechtlich bleibt die grundlegende Frage der Verhältnismässigkeit bestehen (Art. 5 Abs. 2 BV): Eine Massnahme, die laut offizieller Analyse ihr Ziel nicht erreicht, ist ungeeignet und daher kaum zu rechtfertigen.
5. Was bedeutet das für Anleger, und wie sollten sie die verbleibende Zeitspanne nutzen?
Die Wohnungsknappheit ist real und erfordert ernsthafte politische Massnahmen: mehr Bauland, schnellere Verfahren, dichtere Bebauung. Eine strengere Lex Koller bringt nichts davon. Sie führt zu Bürokratie, vertreibt liquides Kapital aus transparenten Vehikeln und verlagert das Problem, anstatt es zu lösen. Wer die Reform verbessern will, sollte die Bestimmungen zu indirekten Investitionen und börsennotierten Wertpapieren streichen oder eng fassen und sich ausschliesslich auf die tatsächliche Kontrolle über Wohnbauland konzentrieren – gleichermassen für alle Nichtansässigen. Die Vernehmlassung läuft bis zum 15. Juli 2026; der Gesetzentwurf kann ohnehin kaum vor 2028 in Kraft treten. Anleger sollten dieses Zeitfenster nutzen, um Stellungnahmen einzureichen und ihre Strukturen zu überprüfen. Symbolpolitik hat ihren Preis. Den würde nicht der Wohnungsmarkt, sondern der Finanzplatz zahlen.
Die Konsultation läuft bis zum 15. Juli 2026, und die Reform wird voraussichtlich nicht vor 2028 in Kraft treten. Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, Ihre Strukturen zu überprüfen und eine Stellungnahme einzureichen. LINDEMANNLAW berät Investoren, Fonds und Immobiliengesellschaften zur Lex-Koller-Reform und deren Auswirkungen auf indirekte Immobilienbeteiligungen. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, um Ihre Situation zu besprechen.
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